Das Gericht Llorkhs

Das Gerichtssystem der Stadt Llorkh

Inhalt:
 
1.Überblick
2.Gesellschaft
3.Zuständigkeiten
4.Schema
5.Ämter
 5.1.Waibel
 5.2.Henker
 5.3.Pedell
 5.4.Inspektor
 5.5.Aktuar
 5.6.Adjunkt
  5.6.1.Adjunkt Primus
 5.7.Vikar


1. Überblick

Am 10. Nachtal 1382 trat ein neues Gerichtssystem für die Stadt Llorkh in Kraft. Unter der Federführung des Hohen Rates der Drei ersetzte man veraltete und überholte Regelungen kurzfristig und konstruierte diese Form des Rechtsspruches, die besser in das neue Llorkh passen sollten. Da es mit der Erschaffung des Hohen Rates immerwieder zu Verwirrung zwischen den einzelnen Herrschaftsapparaten gekommen war, kam diese Neuerung keinen Augenblick zu früh. Allerdings munkelte man, dass nicht der Hohe Rat allein für dieses System verantwortlich war, da der für das Gericht verantwortliche Triumvir alles andere als davon profitierte. Dieses System sei auf Druck des Herrschers entstanden, der immernoch über allem Stand.


2. Gesellschaft

Die genauen Gesetze regelten alle Strafen so, dass sie eine Reparationsleistung für die Geschädigten darstellte. Wenn jemand klaute und dabei erwischt wurde und das ganze nicht von den Gilden geregelt werden konnte, dann muss der Dieb den Wert und zukünftigen Mehrwert des Geklauten an den Geschädigten ableisten. Wenn jemand getötet wurde, dann musste auch dies an den Hinterbliebenen abgegolten werden. Dabei hatte der Richter die Schätzvollmacht. Er konnte so zusagen schätzen, wieviel ein Leben wert war und wieviel der Mörder an die Geschädigten somit ableisten musste. Ähnliche Dinge galten auch für Körperverletzung. Natürlich kam zu der Strafe auch eine Gebühr, die an das Gericht entrichtet werden musste. Diese Gebühr war nicht gerade gering und nach dem Aufwand der Ermittlungen gestaffelt. Das Bezeichnende war wohl, dass der Ankläger die Gebühr vor der Anklage schon entrichten musste. Das hielt wohl 19 von 20 Llorkher davon ab Anklagen zu erheben. Anklagen konnte jeder jeden und sich auch von jedem vertreten lassen. Den Nachtklingen stand ein gewisser Sonderstatus zu. Wenn sie ihre Taten mit der Verteidigung des Lebens und der Würde des Herrschers begründen konnten, dann durften sie fast alles treiben.


3. Zuständigkeiten

Das Gericht war dabei nicht allein für die Schlichtung von Streitigkeiten zuständig. Zwar oblag die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Interesse des Herrschers den Nachtklingen, die Ermittlungen in allen Fällen, die jene nicht betrafen, lagen aber beim Gericht. Zehnt und Zölle, die direkt der Kämmerei zugeführt wurden, wurden vom Gericht kontrolliert und Schmuggler nach dem Urteil des Vikar mit erheblichen Strafen belegt. Die Zusammenarbeit zwischen jenen Stellen wurde durch Treffen eines Adjunkt mit Verbindungsoffizieren und durch offizielle Unterstützungsanfragen eines Inspektors geregelt.


4. Schema

         |
Richter  |                            Oberstes Gericht
         |                              (Triumvirat)
         |
         |                                   |
         | 
         |                                 Vikar
         |                               (Richter)
         |          
         |                                   |
         |
---------|            Ermitteln          Urteilen           Richten
Gerichts-|            ---------------------------------------------
diener   |
         |            |                      |                    |
         |
         |            Inspektor           Adjunkt            Henker
---------|
Gerichts-|            |                      |
helfer   |       
         |            Pedell               Aktuar
         |
         |                                   |
         |
         |                                 Waibel
         |


5. Ämter

Das gesamte System ist dreigeteilt und so unterscheiden sich die Ämter nicht nur in der Autorität, sondern auch in der Zugehörigkeit. Ein Inspektor, obwohl von höherer Postion, hat beispielsweise einem Aktuar nichts zu befehlen, muss also auf andere Weise überzeugen. Wohl kann aber der Richter allen drei "Armen des Gerichtes" Anweisungen erteilen. Geraten Gleichgestellte aneinander, muss der Vorgesetzte entscheiden. Streiten sich zum Beispiel Inspektor und Adjunkt über den Abschluss der Ermittlungen und Aufnahme der Urteilsvorbereitung, muss letztendlich der Richter selbst entscheiden, ob die Phase fortgesetzt wird oder abgeschlossen ist.

Der Waibel

Tritt man in den Dienst des Gerichts, beginnt man folgerichtig an niedrigster Stelle. Der große Vorteil ist, dass niemand einem die Stellung neidet, die Nachteile sind dafür aber zahlreich, denn ein Waibel gehört zu den Gerichtshelfern und erledigt hauptsächlich Botengänge und andere anspruchslose Arbeiten. Er muss gehorchen und sein bestes tun, um einmal in beachtenswerte Postion zu gelangen. Formal ist er zwar der Urteilsfindung unterworfen, muss aber jedem zur Hand gehen, und wenn das der Scharfrichter ist. In keinem Fall wird es schön und im besten Fall nicht schlecht, so sieht nunmal der Alltag aus. Es ist bekannt, dass man Schuldsklaven der Stadt, die dem Gericht überstellt werden, als Waibel einsetzt, damit sie dort abarbeiten können, was sie unfähig sind zu zahlen.

Der Henker

Nunja, der Henker ist nuneinmal was er ist und darf, so dieser martialischer klingende Name mehr Gefallen findet, auch Scharfrichter genannt werden. Dabei gibt es noch einige Aufgaben, die weit weniger negatives Prestige einbringen, als Fremde Leute zu strangulieren oder ihre Körpergröße nach unten zu korrigieren. Denn der Henker ist auch gefragt, wenn man einen Verurteilten nicht zu den Göttern schickt, sondern lediglich ein Stück von ihm einbehält. Außerdem hilft er zuweilen bei der Ermutigung zu Geständnissen und ist darüberhinaus noch Totengräber, was eine angenehm ruhige Abwechslung zum sonstigen Geschrei darstellt. Man kann sich also merken: Wenn der Henker kommt, ist Schluss mit lustig ... oder bereits alles vorbei.

Der Pedell

Als Gerichtshelfer der Ermittlung arbeitet der Pedell seinem Vorgesetzten, dem Inspektor, zu. Da die Nachtklingen eine Armee und keine Wache sind, übt der Pedell einige Funktionen einer Stadtwache aus. Für gewöhnlich begleitet er den Inspektor bei seinen Untersuchungen und beschützt ihn auch. Er bringt beispielsweise am Untersuchungsort entdeckte Verdächtige in "Gewahrsam" und sorgt vor Ort für Ruhe und Ordnung. Daher ist er der einzige Gerichtsbeauftragte, der Gewalt ausüben darf und soll, wenn aus der Reihe getanzt wird. So ist er mit einer einfachen Waffe, für gewöhnlich ein Prügel, ausgestattet, der ihm seine Arbeit erleichtert und Sonne in den spröden Alltag bringt. Bei Festnahmen, oder anderen Situationen bei denen Gewalt erwartet wird, leisten die Nachtklingen "Amtshilfe", denn der Pedell bleibt ein Gerichtsgehilfe, kein Schläger. Es ist darüber hinaus seine Aufgabe Untersuchungen außerhalb der Stadt durchzuführen, sollte der Inspektor aus irgendwelchen Gründen nicht zur Verfügung stehen.

Der Inspektor

Die Ermittlung ist eine verantwortungsvolle Aufgabe. Beweise müssen gesammelt, Aussagen geprüft, Hintergründe erforscht und Vermutungen bestätigt werden. Erledigt man seine Arbeit sorgfältig, wird einem nicht so schnell langweilig. Stunden verbringt man allein mit dem Umherstreifen, dem Suchen - Langeweile auch beim quälend langen Anhören verschiedenster Leute zu bestimmten Hergängen. Ja, und dummerweise liegt dann noch die öde Zeit in der Schreibstube vor einem, in der man festhält, was man gefunden hat. Jedoch kann sich der Inspektor auf seinen Gehilfen, den Pedell, verlassen, dass heißt wenn dieser wirklich verlässlich ist. Da sich das Gericht meist mit Streitfällen zwischen normalen Leuten befasst, fällt die Arbeit des Inspektors öder aus, als bei einem saftigen Todesfall einer Person, deren Tod auch jemand anderen kümmert. Hat ein Inspektor seine Ermittlungen abgeschlossen und zusammengfasst, gibt er diese an den Adjunkt weiter.

Der Aktuar

Schreibarbeit, davon gibt es bei einem Gericht reichlich. Der Aktuar hilft dem Adjunkt bei seinen Geschäften, denn die Urteilsfindung braucht außer Schreiberei noch Hirnschmalz und zwei Köpfe denken mehr als einer, im besten Fall. Staubige Archive, unleserliche Notizen, trostlose Räume - hier hat der Aktuar sein Zuhause und teilt es brüderlich (auf Wunsch auch schwesterlich) mit dem Adjunkt. Anders als beim Pedell beläuft sich die Arbeit des Aktuar fast ausschließlich in der Zuarbeit seines Vorgesetzten. Gleich dagegen ist, dass in Verfahrensangelegenheiten ein Aktuar Gebiet außerhalb der Stadt aufsucht, um dort für Recht zu sorgen.

Der Adjunkt

Anders als der Aktuar, ist der Adjunkt ein reinrassiges Schreibtischtier. Hier sollte nur hin, wessen Handgelenk dicke Hornhaut hat und dessen Augen entweder außerordentlich gut oder bereits völlig verdorben sind. Denn die Aufgabe des Adjunktes ist es, abgeschlossene Ermittlungen zu bewerten. Nocheinmal Schwerpunkte in der Zusammenfassung des Inspektors zu setzen und ein Urteil vorzubereiten, sodass dem Richter das Fertige präsentiert werden kann. Obwohl das Urteil beim Richter liegt, leitet der Adjunkt den hohen Herren darauf hin, indem er ihm eine Beweisführung erarbeitet und aufgrund des Gesetzeskodex abgleicht. Hält ein Adjunkt die Beweisführung für beendet und den Fall für abgeschlossen, präsentiert er das Ergebnis dem Richter. Von Zeit zu Zeit kommt es vor, dass der Adjunkt als "Wanderrichter" außerhalb der Stadt ein Urteil spricht. Für gewöhnlich jedoch werden gerichtliche Angelegenheiten in der Stadt vorgetragen, sodass dies nicht notwendig ist.

Ein Adjunkt kann bei besonderer Befähigung zum Adjunkt Primus ernannt werden, er fungiert dann als Hilfsrichter. Als solcher kann er Ermittlungen beenden und Urteile sprechen, in minderen Fällen. Diese Entscheidungen können allerdings auf Beschluss des Vikar jederzeit aufgehoben werden. Jene Einwohner Llorkhs, die Teil einer Zunft oder Gilde Llorkhs sind oder zu einem Tempel Llorkhs gehören, haben in jedem Fall einen Anspruch auf eine solche Prüfung des Urteils durch den Vikar.

Der Vikar

Der Vikar ist für den regulären Fall die höchste Instanz, über ihm stehen allein das Triumvirat und der Herrscher Llorkhs, welche seine Entscheidungen aufheben oder abwandeln können. Den Vikar zu belästigen steht nicht jedem frei, wer nicht über notwendige Mittel und Stand verfügt, die Aufmerksamkeit des Vikar zu erringen, muss unter Umständen mit dem Urteil eines Hilfsrichters vorlieb nehmen.