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- 1. Geschichte
- 2. Rechtssystem
- 3. Zuständigkeiten
- 4. Schema
- 5. Ämter
- 5.1 Der Waibel
- 5.2 Der Henker
- 5.3 Der Aktuar
- 5.4 Der Adlat
- 5.5 Der Adlat Primus
- 5.6 Der Vikar
1. Geschichte 
Am 10. Nachtal 1382 trat schließlich ein neues Gerichtssystem für die Stadt Llorkh in Kraft. Unter der Federführung des Hohen Rates der Drei ersetzte man veraltete und überholte Regelungen kurzfristig und konstruierte die jetzt existierende Form des Rechtsspruches, die besser in das neue Llorkh passen sollte. Da es mit der Erschaffung des Hohen Rates immerwieder zu Verwirrung zwischen den einzelnen Herrschaftsapparaten gekommen war kam diese Neuerung keinen Augenblick zu früh. Allerdings munkelte man, dass nicht der Hohe Rat allein für dieses System verantwortlich war, da der für das Gericht verantwortliche Triumvir alles andere als davon profitierte. Dieses System sei auf Druck des Herrschers entstanden, der immer noch über allem stand.
Lange Zeit wachte die Vikar Caer von Wolfendorn über das Gesetz. Sie verkörperte die Art von Rechtssprechung, die sich für Llorkh etabliert hatte: Recht für die Besatzungsmacht, für die Untertanen und für die Fremden. Caer war als rücksichtslos und ehrgeizig bekannt. Anfang des Jahres 1388 verließ die Vikarin Llorkh um in ihre Heimat zurück zu kehren. So hieß es zumindest.
Im Tarsakh des selben Jahres ernannte das Triumvirat den Sonnenelfen Mandaar zum neuen Vikar der Stadt. Der Elf, der schon über Jahre hinweg als Caer's rechte Hand am Gerichts galt, hatte in Llorkh schon lange einen umstrittenen Ruf. Hielten ihn einige für einen Visionär, sprachen andere von einem Dämonenbeschwörer und Wahnsinnigen.
Mandaar's Auftritt in der Chronik der Vikare der Stadt war, verglichten mit seiner Vorgängerin, eher kurz, denn auch er verließ die Stadt zu Beginn des Jahres 1389. An seine Stelle trat die Adelige Cessair Epona Cormaeril, die bis dahin kaum zwei Jahre in Llorkh verweilte. Vom Herrscher persönlich zum Vikar ernannt ist allerdings zu vermuten, dass sie einen guten Stand in Llorkh besitzt.
Cessair ist noch bis zum heutigen Tage im Amt und die aktuelle Vikar der Stadt.
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"Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen." |
2. Rechtssystem 
Natürlich kam zu der Strafe auch eine Gebühr, die an das Gericht entrichtet werden musste. Diese Gebühr war nicht gerade gering und nach dem Aufwand der Ermittlungen gestaffelt. Das Bezeichnende war wohl, dass der Ankläger die Gebühr vor der Anklage schon entrichten musste. Das hielt wohl 19 von 20 Llorkher davon ab Anklagen zu erheben. Anklagen konnte dabei jeder jeden und sich auch von jedem vertreten lassen.
In einzelnen Fällen, besonders wenn das öffentliche Interesse an einem Vorfall groß genug war, nahm das Gericht auch eigenständige Ermittlungen auf. Die daraus entstandenen Kosten, die gerade in komplizierten Fällen nicht zu unterschätzen waren, wurde dann im Zuge der Verurteilung auf das Strafmaß aufsummiert.
Vikar Cessair etablierte bei ihrem Amtsantritt eine weitere Form von Ermittlungen im Rechtssystem der Stadt, die zunehmend Verwendung fand. Kam es hierbei zu einer Anklage, so wurde der Angeklagte unter Stadtarrest gestellt und die Vikar setzte und ihm einen Zeitrahmen in dessen Verlauf er seine Unschuld selbst zu beweisen hatte. Konnte der Angeklagte die vorgebrachten Anschuldigungen nach Ablauf der Zeit nicht widerlegen, so galt seine Schuld als bewiesen.
Aus den Zeiten der Besatzungsmacht kam den Nachtklingen ein gewisser Sonderstatus vor dem Gesetz zugute. Wenn sie ihre Taten mit der Wahrung des Stadtfriedens und der Verteidigung des Lebens und der Würde des Herrschers begründen konnten, dann durften sie fast alles treiben.
3. Zuständigkeiten 
Die Zusammenarbeit zwischen diesen Stellen war maßgeblich von dem Geschick des Vikars und der Bereitschaft zur Kooperation der anderen Gruppierungen abhängig. Denn faktisch hatte das Gericht weder eine Befehlsbefugnis über die Nachtklingen, noch konnte es sich in die internen Angelegenheiten der Gilden mischen und beeinflussen, wie diese Streitfälle handhabten. Hinzu kommt, das die beiden großen Kirchen des Cyric und des Tyrannos die sie betreffenden Angelegenheiten ebenfalls grundsätzlich intern zu regeln gedachten.
4. Schema 
Das Triumvirat
(Kontrolle)
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Vikar
(Oberster Richter)
| Adlat Primus
| _ _ _ _ _ _ _ _ _ (Stellvertreter)
|
Adlat
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Aktuar
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Weibel
5. Ämter 
Das Ämtersystem ist hieratisch aufgebaut. Demnach ist man gegenüber den unter einem selbst stehenden Gerichtsdienern weisungsbefugt. Wer nach einer Anstellung bei Gericht strebt, fängt in der Regel auf der untersten Stufe an und muss sich gegenüber anderen Ermittlern hervor heben um befördert zu werden. Dieses Prinzip sichert ein gewisses Grundmaß an Arbeitseifer unter jenen, die nach einem Aufstieg in den Ämtern streben, sorgt aber im selben Atemzug auch für ein ausgeprägtes Konkurrenzdenken.
Das Recht zur Beförderung - und auch zur Entlassung - behält sich ausschließlich der Vikar selbst vor. Sein Amt wiederum wird durch eine Wahl des Triumvirats oder durch das Wort des Herrschers besetzt und abgesetzt.
5.1 Der Waibel 
Tritt man in den Dienst des Gerichts, beginnt man folgerichtig an niedrigster Stelle. Der große Vorteil ist, dass niemand einem die Stellung neidet, die Nachteile sind dafür aber zahlreich, denn ein Waibel erledigt hauptsächlich Botengänge und andere anspruchslose Arbeiten. Er muss gehorchen und sein bestes tun, um einmal in beachtenswerte Postion zu gelangen. Weiterhin wird er gerne von den Aktuaren für die weniger spannenden Aufgaben innerhalb einer Ermittlung heran gezogen. In keinem Fall wird es schön und im besten Fall nicht schlecht, so sieht nunmal der Alltag aus. Abwechslung zum spröden Alltag bringt es, wenn jemand aus der Reihe tanzt, denn der Waibel ist in der Regel der einzige Gerichtsdiener, der körperliche Gewalt ausübt und aus diesem Grund auch einen Knüppel mit sich führt. Allerdings leistet er den Nachtklingen bei Verhaftungen nur "Amtshilfe", denn der Waibel bleibt ein Gerichtsdiener und ist kein tumber Schläger.
Es ist bekannt, dass man Schuldsklaven der Stadt, die dem Gericht überstellt werden, als Waibel einsetzt, damit sie dort abarbeiten können, was sie unfähig sind zu zahlen.
5.2 Der Henker
Eine Sonderstellung im Ämtersystem nimmt der Henker ein, der sich, so dieser martialischer klingende Name mehr Gefallen findet, auch Scharfrichter nennen darf. Dieses Amt wurde nur selten dauerhaft bekleidet und meist aus gegebenem Anlass heraus von einer befähigten Person kurzfristig besetzt.
Dabei gibt es einige Aufgaben, die weit weniger negatives Prestige einbringen, als fremde Leute zu strangulieren oder ihre Körpergröße nach unten zu korrigieren. Denn der Henker ist auch gefragt, wenn man einen Verurteilten nicht zu den Göttern schickt, sondern lediglich ein Stück von ihm einbehält. Außerdem hilft er zuweilen bei der Ermutigung zu Geständnissen und ist darüberhinaus noch Totengräber, was eine angenehm ruhige Abwechslung zum sonstigen Geschrei darstellt. Man kann sich also merken: Wenn der Henker kommt, ist Schluss mit lustig ... oder bereits alles vorbei.
5.3 Der Aktuar 
Der Aktuar ist der erste "echte" Ermittler des Gerichts, der bei der Aufklärung von Verbrechen weitgehend frei agieren kann. Die Ermittlung ist eine verantwortungsvolle Aufgabe. Beweise müssen gesammelt, Aussagen geprüft, Hintergründe erforscht und Vermutungen bestätigt werden. Erledigt man seine Arbeit sorgfältig, wird einem nicht so schnell langweilig. Stunden verbringt man allein mit dem Umherstreifen, dem Suchen - Langeweile auch beim quälend langen Anhören verschiedenster Leute zu bestimmten Hergängen. Da sich das Gericht meist mit Streitfällen zwischen normalen Leuten befasst, fällt die Arbeit des Inspektors öder aus, als bei einem saftigen Todesfall einer Person, deren Tod auch jemand anderen kümmert. Hat ein Inspektor seine Ermittlungen abgeschlossen und zusammengfasst, gibt er diese an den Adlaten weiter.
Die Schattenseite ist die oft als lästig betrachtete Schreibarbeit, denn der Aktuar führt in der Regel die Fallakten zu den Ermittlungen. Staubige Archive, unleserliche Notizen, trostlose Räume - auch hier hat der Aktuar sein Zuhause und an manchen, unglücklichen Tagen tritt er nicht einmal vor die Türe. Bei allen Privilegien und Rechten arbeitet der Aktuar letzten Endes jedoch immer noch nur dem Adlaten zu und untersteht weiterhin seinen Weisungen.
5.4 Der Adlat
Als Adlat hat man es endlich geschafft! Neben einer ansprechenden Entlohnung die breitgesessene Fettpolster fördern hat er in der Regel einige Aktuare und Waibel unter sich, die für ihn die Arbeit abliefern während er die Lorbeeren beim Vikar einheimsen kann. Denn der Adlat fasst die Ergebnisse seiner Ermittler zu einem abschließenden Bericht zusammen, den er wiederum dem Vikar zur Urteilsfindung vorlegen darf. Natürlich ist er auch für die Fehltritte der ihm unterstehenden Ermittler verantwortlich, ebenso ist er es, der ausbleibende Ermittlungsergebnisse zu verantworten hat. Zuckerbrot und Peitsche sind die bevorzugten Mittel beim Umgang mit den Aktuaren, den einen herrschsüchtigen Vorgesetzen wird niemand lange unter sich ertragen wollen. Und so kommt es hin und wieder vor, dass der Adlat auch selbst ermittelt, wenn ein Fall festgefahren ist oder das Pensum an Spuren seine Aktuare überfordert.
5.5 Der Adlat Primus
Ein Adlat kann bei besonderer Befähigung zum Adlat Primus ernannt werden. In dieser Rolle fungiert er dann als Hilfsrichter. Als solcher kann er in geringeren Fällen Ermittlungen beenden und Urteile sprechen. Diese Entscheidungen können allerdings auf Beschluss des Vikar jederzeit aufgehoben werden. Jene Einwohner Llorkhs, die Teil einer Zunft oder Gilde Llorkhs sind oder zu einem Tempel Llorkhs gehören, haben allerdings in jedem Fall einen Anspruch auf ein persönliches Urteil des Vikars.
In der Geschichte des Gerichts hat es erst einen einzigen Adlat Primus gegeben. Mandaar, der später selbst zum Vikar ernannt wurde, hatte unter Caer von Wolfendorn diese Funktion inne.
5.6 Der Vikar 
Den Vikar zu belästigen steht nicht jedem frei, wer nicht über notwendige Mittel und Stand verfügt, die Aufmerksamkeit des Vikar zu erringen, muss unter Umständen mit dem Urteil eines Hilfsrichters vorlieb nehmen. Der Vikar ist nominell die höchste Instanz am Gericht und selbstverständlich ist diese Position nur ein einziges Mal vergeben. Über ihm stehen allein das Triumvirat und der Herrscher Llorkhs welche seine Entscheidungen aufheben oder abwandeln können. Sich in dieser Position über längere Zeit zu halten erfordert nicht nur ein versierter Rechtsgelehrter zu sein, sondern man muss auch ein gehöriges Maß an diplomatischem Geschick mitbringen. So ist es nicht verwunderlich, dass der amtierende Vikar der Rechtsprechung der Stadt immer schon persönlich geprägt hat.