Das Gesetz Llorkhs
| Übersicht | |
| Das Gesetz: | |
| Präambel | |
| §1 | Von der Herrschaft Llorkhs |
| §2 | Von Gewalt und Waffen |
| §3 | Von der Zauberei |
| §4 | Von Handwerk, Handel und Goldverleih |
| §5 | Von den Rechten des Klerus |
| §6 | Von Schuld und Sühne |
| Gilden- und Zunftordnungen: | |
| Die Richtlinien der Handelsgilde | |
| Die Regeln der Handwerkszunft | |
| Die Regeln der Flussleute | |
| Der Kodex des Arkanen Zirkels | |
| Tempelrecht: | |
| Das Gesetz des Tyrannostempels zu Llorkh | |
Präambel
Dieser Kodex soll fortan den aufrechten Leuten Llorkhs als Weisung dienen im ehrbaren Leben stets den Einklang mit dem Recht Llorkhs zu wahren.
Vom Tage der Verlesung dieses Gesetzes an, soll es Gültigkeit besitzen für jeden Mann und jede Frau Llorkhs in gleichem Maße, ob Kind oder Greis, von der ersten Sicht auf die Mauern im Norden bis hinaus über Hafen und Vorstadt.
So sei es kund getan nach dem Willen des Herrn über Llorkh, Geldarr Ithym. Und so sei es zu Pergament gebracht im Auftrag des hohen Triumvirates durch die Feder der Gerichtsschreiber im Jahre 1383 TZ zu Llorkh.
§1 - Von der Herrschaft Llorkhs
Absolut und uneingeschränkt regiert der Herr über Llorkh, Geldarr Ithym. Seine Macht wie auch sein Sinnen sei nicht in Frage zu stellen.
Durch den Willen des Herrschers wird der Kriegsrat und das Triumvirat bestimmt. Dem Triumvirat sind die alltäglichen Geschäfte der zivilen Regierung übertragen, die nicht durch den Herrn über Llorkh selbst entschieden werden. Der Kriegsrat dient dem Herrn über Llorkh als Berater und ausführendes Organ in Sachen der Verteidigung.
Die Nachtklingen, welche allein dem Herrscher verpflichtet sind, stellen die Ordnung und Sicherheit der Stadt Llorkh sicher. Mit harter Hand und strengem Sinn vollstrecken sie des Herrschers Wille. In magischen Dingen ihnen zur Seite gestellt sei der Arkane Zirkel, welcher wacht über die Zauberei zu Llorkh.
Der Verwaltung und dem Gericht Llorkhs, welche dem Herrscher und den von ihm bestimmten Vertretern unterstehen, obliegt die Regelung des Zusammenlebens der Bewohner der Stadt und die Schlichtung aller Streitfälle, welche nicht durch Zunft- und Gildeordnungen gedeckt sind. Diese seien dem Gericht vorzutragen und die Kosten der Ermittlung jenem vorab zu erstatten.
Die alltäglichen Geschäfte der Händler?, der Handwerksleute? wie auch der Flussleute seien diesen selbst zur Regelung übergeben. In den Zunft- und Gildeordnungen Llorkhs seien jene Dinge festgelegt.
§2 - Von Gewalt, Waffen und anderem Kriegsgerät
Als Waffe gelte jede Klinge von größerer Länge als einer Elle Länge und ein jeder Gegenstand, dessen Zwecke es sei sein Gegenüber Schaden zu zu fügen. Nicht als Waffen gelten alle Gegenstände, deren Bestimmung eindeutig nicht das Kriegshandwerk, sondern die Arbeit ist.
Nur den Nachtklingen von Herrschers Gnaden und den durch sie Ermächtigten sei es innerhalb der Stadt erlaubt Waffen zu besitzen, zu führen oder in Ausübung ihrer Pflicht zu ziehen.
Das Recht eines Einzelnen eine Waffe zu besitzen, zu führen oder ziehen zu dürfen sei vergeben durch die schützende Weitsicht der Nachtklingen, als Herrschers Wächter. Ein jeder, welcher nicht zum Führen einer Waffe ausdrücklich ermächtigt sei, händige jene am Tor den Nachtklingen aus, auf dass diese sie verwahren.
§3 - Von der Zauberei
Eine jedwede Form der Zauberei, sei es die arkane Magie oder die Kraft eines Priesters, sei auf dem Gebiete Llorkhs nur jenen erlaubt, welche durch den Willen des Herrschers hierzu ermächtigt werden.
Diese Erlaubnis sei für priesterliche Magie ausgesprochen durch die beiden Kirchen Llorkhs, die Kirche der Schwarzen Sonne und die Kirche der Schwarzen Hand. Dabei stehe beiden im Jahr drei mal ein Einspruch gegen eine solche Erlaubnis durch den anderen Kult zu.
Die Erlaubnis für andere Zauberwirker sei erteilt durch den Arkanen Zirkel zu Llorkh und durch den Magus Grodok Tucher als Vertreter der Zentarim. Dabei stehe beiden jeweils drei mal im Jahr ein Einspruch zu gegen eine erteilte Lizenz.
Es sei jenen, welchen das Wirken von Zaubern nicht gestattet sei, geboten, am Tore Stab und Zauberbeutel abzugeben, auf dass sie verwahrt werden durch die Mannen des Herrschers.
Gleichermaßen seien alle Gegenstände abzugeben, welche die Wirkung eines Zaubers durch Aktivierung hervor bringen. Das Mitführen sei gestattet, wenn für den Gegenstand eine Genehmigung vorliege, einzuholen bei jenen Stellen, welche Zauberei lizensieren.
§4 - Von Handwerk, Handel und Goldverleih
Durch das Wort des Herrn über Llorkh sei kundgetan, dass das Handwerk allein jenen gestattet sei, welche Teil der anerkannten Handwerkszunft Llorkhs seien. Ebenso sei kundgetan, dass die Fischerei und alles Werk, welches mit dem Wasser verbunden ist, nur der Gemeinschaft der Flussleute gestattet sei.
Der Handel wie auch der Goldverleih sei einzig der Gilde der Händler gestattet und jedwedes Werk aus dem Handwerk sei einzig an die Händler der Stadt zu verkaufen, ausgenommen Anfertigungen, welche auf gesonderte Nachfrage erfolgen.
Die Erlaubnis zu jenen Tätigkeiten kann einzig erfolgen durch die Gilden und Zünfte Llorkhs, durch das Triumvirat oder durch den Herrscher selbst. Ausgenommen von diesem Wort sei die Magie, welche einzig durch die Lizenz zum Wirken von Zaubern reglementiert sei.
Es sei ferner verboten, Wucherei zu betreiben und mehr als zwei Zehnt im Jahr als Zins einer Summe zu verlangen. Wer der Wucherei schuldig befunden sei, sei zu strafen wie ein gemeiner Betrüger.
Es sei zudem verboten, mit den Feinden Llorkhs Handel zu treiben. Als da seien räuberische Banden wie auch die Feinde der Oberwelt, welche in der Tiefe sich verkriechen.
Es sei verfügt, dass das Kontor der Zentarim, exterritorial sei und dem Recht der Zentarim unterworfen. Jenen sei dort jedweder Handel gestattet.
§5 - Von den Rechten des Klerus
Respekt sei dem Klerus zu Llorkh erwiesen und Ehrerbietung den hohen Göttern dargebracht. Die Ausübung jedes Glaubens sei erlaubt innerhalb der Mauern der Stadt Llorkh, so weit der ausgeübte Glaube im Einklang mit der Ordnung der Stadt stehe. Die Anrufung oder Verehrung von falschen Götzen, von Teufeln? und Dämonen? aber, sei verboten auf des Herrschers Landen.
Die Errichtung neuer geweihter Hallen, egal welchen Gottes verschrieben, bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch das hohe Triumvirat oder den Herrscher höchst selbst.
§6 - Von Schuld und Sühne
Keine Last soll dem ehrbaren Manne das Gesetz Llorkhs sein, mit harter Hand soll jedoch vorgegangen werden, gegen jene Treulosen, die sich wider Llorkh und seine Mannen vergehen. Darum sei kundgetan, welch Akt verdammt sei durch das Gesetz Llorkhs.
Niemandem sei es gestattet, die Hand oder auch nur das Wort zu erheben wider den Herrn über Llorkh, das Triumvirat, den Kriegsrat oder die treuen Soldaten, Zauberer und Beamten Llorkhs. Gleichermaßen sei bestraft, wer sich ergeht gegen einen Erwählten der hoch geachteten Götter oder gar wider die Götter selbst.
Wer sich der Zündelei schuldig mache und die Gassen Llorkhs in dieser Weise zu Schaden bringe, der soll erfahren, welch großes Unheil er getan, durch Strafe, die seine Tat wider spiegeln mag!
Harte Strafe erwarte den, welcher sich mit Gewalt und böser Absicht vergeht gegen einen Mannen Llorkhs. Auch sei jener zu bestrafen, welcher sich am Eigentum eines anderen vergeht. Wer zerstört, wer raubt und stiehlt oder betrügt oder sich der Wucherei schuldig macht, der soll Buße tun in doppelter Münze.
Auch sei verkündet, dass die Leute Llorkhs nicht zu belästgen seien durch unzüchtige Tat. So bedecke auch im heißen Sommer der brave Llorkher seine Blöße. Auch sei die Hurerei begrenzt auf die Hurenhäuser. Nur dort sei sie vollzogen und vergolten durch blanke Münze.
So sei es gesprochen durch Herrschers Wille und vollstreckt durch die Soldaten der Nachtklingen und die Beamten des Gerichtes zu Llorkh. Ihr Wort sei bindend für einen jeden und hüten möge sich jener, der da keift und zetert wider jene, welche des Herrschers Wille ausführen!
Autoren: Arnaeus und Mystefic, geprüft durch SL JimbalajaJambo und SL Mukade
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