Llorkh - Die Gesetze des Tyrannostempels
Vorwort (-> zur Übersicht)
Hier stehen sie geschrieben, die Gesetze des Herrschers Tyrannos, dem Herren über alle Lande, alle Himmel und jeden Geist dieser Welt. Verfasst durch den erwählten Priester der schwarzen Hand, Hochwürden Balthasar Caraobhan, eingesetzt durch die Kirche Tyrannos zu Zenthilfeste, in seiner Position als Tempelvorstand zu Llorkh, seien sie als Gesetz zu betrachten, für jeden Zoll des Herrschaftsbereiches der schwarzen Hand in Llorkh.
§1 - Ehre dem Tyrannen (-> zur Übersicht)
Es sei bei Strafe verboten den Namen des höchsten Gottes Tyrannos zu entehren, zu missbrauchen oder nur geringschätzig zu verwenden!
Die Anrufung anderer Götter als Tyrannos, sich gar ihrer Macht zu bedienen, sei in den Hallen des Tyrannen bei Todesstrafe verboten!
Dem Klerus des Tyrannen sei stets mit höchsten Respekt zu begegnen. Eine korrekte Anrede, ein gesenkter Blick und eine gedämpfte Stimme seien hierbei das wenigste zu entrichtende Demutszeugniss.
Nur dem Klerus sei es gestattet das aller Heilligste des Tempels zu betreten. Jeder anderen Seele sei dies als Frevel verboten und möge entsprechend geahnded werden.
Dem gemeinen Volke sei es versagt, ohne Aufforderung den Altarbereich der Tempelhalle zu betreten. Der demütige Diener Tyrannos möge schweigend am Gatter warten, bis er, durch einen Priester, aufgefordert wurde, vor zu treten und zu sprechen.
Nur die Tempelhalle und der Flur in dem die Speisungen stattfinden mögen, sei dem gemeinen Volke frei zugehbar. Wer erreichen möchte das Obergeschoss des Tempels, habe sich bei der Garde oder dem Klerus an zu melden und darauf zu warten, dass er vorgelassen werde.
§2 - Von Waffen, Zauberei und allgemeinen Verboten (-> zur Übersicht)
Es sei jedem nicht Mitglied des Tempels strengst verboten in den Hallen Tyrannos jedwede Art von Waffe zu tragen!
Waffen seien an der Tür zum Tempel in die Hand der Tempelgarde aus zu händigen und werden beim verlassen der geheilligten Hallen zurück gegeben.
Es sei verboten in den geheilligten Hallen Tyrannos nach dem Leben oder der Gesundheit eines Dieners der schwarzen Hand zu trachten. Wer sich schuldig mache dieses Vergehens, erfahre die gerechte Strafe durch die Garde des Tempels
Des Tempels Eigentum sei zu verstehen als das Eigentum Tyrannos und werde als Unantastbar betrachtet. Wer sich vergreife an den Schätzen der schwarzen Hand, möge Büßen mit seinem Leben oder seiner Gesundheit.
Jedem nicht Mitglied des Tempels, sei das wirken arkaner, klerikaler und jeder anderen magischen Macht strengstens Untersagt. Wer verstoße gegen dieses Gebot verantworte sich vor der Tempelgarde.
§3 - Vom Handel, Sonderrechten und politischem Asyl (-> zur Übersicht)
Jedem Verbündeten des Tempels stehe es frei gesonderte Erlaubnisse in den Hallen des Tempels zu erbitten. Gesonderte Erlaubnisse sind zu erhalten für das tragen von Waffen, das wirken von Magie und gar der Anrufung göttlicher Macht. Entsprechende Rechte seien vergeben durch die Garde des Tempels oder den Tempelvorstand.
Asyl sei allen jenen gewährt, die sich flüchten müssen, vor den Feinden der schwarzen Hand und Schutz und Beistand suchen auf dem heilligen Boden des Tempels. Asyl sei langfristig gewährt durch den Tempelvorstand, sei aber auch für kurze Dauer vergeben, durch den Klerus des Tempels oder die Garde.
Der Handel innerhalb der Hallen Tyrannos sei strengstens untersagt! Ausgenommen davon ist der Handel mit den Zentharim oder mit durch die Zentharim authorisierten Händlern.
§4 - Von Befugnissen, Pflichten und Previlegien
A. Rechte des Klerus (-> zur Übersicht)
Dem Klerus sei die geistliche Führung des Tempels anvertraut. Er bemühe sich darum, sowohl der Garde, wie auch dem gemeinen Volke den Glauben an Tyrannos auf angemessene Weise näher zu bringen.
Dem Klerus sei weiterhin das abhalten von Messen auferlegt, um die Zahl an Gläubigen beständig zu vermehren.
Die Rechtsprechung innerhalb des Tempels sei vollends in des Klerus Hand. Kein endgültiges Urteil sei zu fällen, ohne dass es von einem erwählten Priester der schwarzen Hand abgesegnet worden wäre.
Die Führung des Tempels sei stets durch einen erwählten Priester des Tyrannos zu gewährleisten. Er sei zu bestimmen aus der Reihe der vollwertigen Priester und möge möglichst stets der mächtigste von ihnen sein.
Dem Klerus sei das Recht zugesprochen Verbannung und Ächtung im Namen Tyrannos aus zu sprechen. Dies seien Maßnahmen bei starken Verstößen gegen den Kodex Tyranit und äusseren sich in Verstoßung aus dem Tempel oder dem erlassen von Kopfgeldern zur Ergreifung der betreffenden Person. Dem Tempelvorstand sei ausserdem das Recht der Exkomunikation erteilt, was den schlimmsten Frevlern vor Tyrannos Antlitz zu teil werde.
Der Klerus trage die Veratwortung für die Versorgung aller Verwundeten und Kranken, die demütig vor Tyrannos treten und um Erlösung betteln. Für jede Gewährung göttlicher Gnade sein ein Opfer zu verlangen.
Dem Tempelvorstand sei weiterhin die Verwalltung der
Finanzen des Tempels anvertraut. Er führe Buch über Ausgaben, Opfergaben und Einnahmen. Die Dokumentation sei lückenlos durch zu führen, auf das ein Nachfolger erkenne, wie die Geschicke des Tempels stehen.
B. Rechte der Garde (-> zur Übersicht)
Der Garde sei die Durchsetzung des Kodex Tyranit auferlegt. Hierzu sei es ihr erlaubt, alle erforderlichen Mittel und Maßnahmen zu ergreifen.
Mitgliedern der Garde sei es erlaubt innerhalb der heilligen Halle des Tyrannos Waffen zu tragen und diese im Falle der Notwendigkeit auch zu benutzen.
Arkan oder klerikal begabten Gardisten sei es erlaubt innerhalb der heilligen Halle des Tyrannos vollen Zugriff auf ihre besonderen Fähigkeiten aus zu üben.
Die Garde sei bemächtigt bei festgestellten Verstößen gegen den Kodex, ein Verwarnungsgeld zu erheben. Dieses sei fest zu legen, je nach Vergehen und Ermessen des anwesenden Gardisten.
Jeder Gardist erhalte vom Tempel eine Uniform, die zu tragen ist, während der Ausübung seiner Pflicht. Bei dieser Rüstung handele es sich um ein Kettenhemd für Gardisten und eine Brustplatte für Offiziere. Es sei die Möglichkeit gegeben bessere Rüstungen zu erhalten, sofern sich der Gardist selbst finanziell beteillige.
Jedem Gardisten sei die Möglichkeit gegeben, für eine Gebühr von 50 Goldstücken eine Lizenz zum tragen einer
Waffe innerhalb der Stadt Llorkh zu erlangen. Diese Gebühr
ist vom Gardisten zu zahlen. Der Tempel wird nach erhalt
der Münzen seine Stellung nutzen, eine entsprechende Lizenz
zu erwirken.
C. Rechte des Wirtschafters (-> zur Übersicht)
Dem Wirtschafter des Tempels sei die Pflicht auf erlegt stets Sorge für die Kammern des Tempels zu tragen. Er sorge stets für genügend Nahrung, Wasser und Materialien des alltäglichen Lebens.
Der Wirtschafter des Tempels habe Sorge dafür zu tragen, dass die Ordnung der heilligen Halle stets gewahrt bleibe. Chaos als Quell des Unterganges sei zu vermeiden auf jedem Flecken des geheilligten Bodens.
Dem Wirtschafter sei die Überwachung und Vergabe der Schlafplätze innerhalb des Tempels anvertraut. Er möge sie nach eigenem Ermessen auf die Mitglieder des Tempels verteilen und stets einen Platz für gehobene Gäste oder besondere Fälle verfügbar halten.
Der Wirtschafter des Tempels habe das Recht, dass Siegel des Tempels zu verwenden, um offizielle Angelegenheiten im Rahmen seines Aufgabenfeldes zu klären. Dem Wirtschafter wird zu diesem Zwecke ein Siegel ausgehändigt, dass er beim verlassen seines Amtes an den Tempelvorstand zurück zu geben hat.
Der Wirtschafter habe die Pflicht bei offiziellen Anlässen dem Klerus als Messdiener zur Hand zu gehen. Ebenso sei er verpflichtet für eine angemessene Bewirtung von Gästen innerhalb des Tempels zu sorgen.
Der Wirtschafter sei damit beauftragt, die
Wirtschaftskasse des Tempels zu führen und zu verwalten.
Über den Bestand der Wirtschaftskasse sei Buch zu führen
und jeder Schritt für den Tempelvorstand lückenlos zu
dokumentieren.
Autoren: Mystefic