Geltende Regularien
zum 22. Tag des 2 Monats des 1388 Jahres nach Oberflächenzeitrechnung (TZ)
1. Allgemein
1) Kämpfe innerhalb der Mauern des Handelshofs sind untersagt, sofern sie nicht von befugten Personen zur Verteidigung des Handelshofs geführt werden.
2) Die alleinige Gewalt über die Geschicke des Handelshofs geht vom Rat aus.
3) Den Weisungen des Rates und der Kyorlen d'Oloth ist Folge zu leisten.
4) Jeder Verstoß gegen die Gesetze des Handelshofs wird bestraft.
2. Handel
1) Auf alle Waren, die in den Handelshof oder aus ihm gelangen, werden feste Zölle erhoben, sofern keine gesonderte Einigung mit dem Rat getroffen wurde. Die genaue Festlegung erfolgt in gesonderter Ordnung.
2) Gesonderte Abkommen zu den Zöllen beschließt der Rat, nachdem der Vorschlag an ein Mitglied desselben herangetragen wurde.
3. Waffen
1) Einzig den Mitgliedern des Rates, den Kyorlen d'Oloth und den Beamten sei die offene Nutzung von Waffen generell gestattet.
2) Die Nutzung der eigenen Waffe zur Verteidigung des eigenen Lebens oder Besitztumes ist gestattet, sofern sich keine andere Möglichkeit der Handlung ergibt.
3) Das Ziehen einer Waffe in der Öffentlichkeit ist zu jedem anderen Zwecke verboten und wird bestraft. Ausgenommen davon ist die Arena. Die Konditionen für ihre Nutzung seien mit dem Eigentümer zu klären.
4. Magie
1) Einzig Personen mit Lizenz ist das Wirken von Magie - gleich ob arkanen oder göttlichen Ursprungs - am Posten gestattet. Dies gilt auch für private Räumlichkeiten. Ursächlich ist das Chaosblüten-Phänomen.
2) Beschworene Wesen - gleich welcher Art - dürfen nur von Inhabern einer Lizenz und in der Öffentlichkeit ausschließlich aus konkretem Anlass mitgeführt werden.
3) Das Wirken von Magie ohne Lizenz ist verboten. Lizenzen vergibt der Rat. Die Konditionen zur Erlangung der Lizenz sind beim Rat zu erfragen.
5. Der Rat
1) Oberste Instanz der Entscheidungsfindung ist der Rat.
2) Der Rat besteht aus drei Personen: Dem Rat der Streiter, dem Rat der Händler und dem Rat der Arkanen.
3) Jedem Mitglied des Rates sei es gewährt, einen Stellvertreter zu benennen, der mit gleichwertiger Stimme im Rahmen der Sitzungen zu Entscheidungen beitragen kann. Der Stellvertreter kann jederzeit neu benannt werden.
4) Verscheidet ein Mitglied des Rates, so sei es an den verbliebenen Mitgliedern, einen Nachfolger zu berufen.
5) Die Mitglieder des Rates können herausgefordert werden. Die genauen Regularien werden vom jeweiligen Ratsmitglied bestimmt und bei erfolgter Herausforderung bekannt gegeben.
Der Rat